Anno 1828 beschlossen die Mehrzahl der Einwohner der drei benachbarten Orte Berlingsen, Büecke und Wippringsen unter Beachtung festgelegter Regeln einen bruderschaftlichen Bund als Schützenverein.




Auszug aus den Statuten von 1845:
Anno 1828 beschlossen die Mehrzahl der Bürger der Orte Berlingsen, Büecke und Wippringsen unter Beachtung festgelegter Regeln einen bruderschaftlichen Bund als Schützenverein. Hier Auszüge daraus:
Was zu Zeit der Lustbarkeit zu beobachten ist:
  1. Es steht den Schützenbrüdern frei, dass der Mann seine Frau oder Tochter, der Bruder seine Schwester zum Tanze führt, auch die Mägde, welche wirklich im Gesellschaftshause dienen, können zum Tanze geführt werden, wer aber andere Frauenzimmer zum Tanze führt muss 5 Silbergroschen (Sgr.) Strafe zahlen.
  2. Es werden auch Fremde als Gäste aufgenommen; diese werden der Gesellschaft angezeigt durch den Schützendiener und diese haben auch wie die vereinigten Schützenbrüder auf folgendes zu achten:
  3. Auf dem Tanzboden ist nur erlaubt Bier zu trinken wer daselbst Schnaps oder andere Getränke sich bedient muss 3 Sgr. Strafe bezahlen.
  4. Unter dem Tanze ist bei 3 Sgr. Strafe verboten Tabak zu rauchen.
  5. Wer Mutwillig Bier verschüttet muss dasselbe mit 2 Sgr. Bezahlen auch kann dieses geschärft werden.
  6. Wer aus Frevel ein Glas oder sonstiges Trinkgeschirr zerbricht, selben, wenn unvorsichtigerweise eins zerfällt, bezahlt bloß den einfachen Wert.
  7. Wer Unordnung, Störung oder sonstigen Unfug herbei führt, durch Zank oder Streit, die Brüderliebe zerrütet, muss 15 Sgr. Strafe bezahlen, und wenn er sich nach Brüderlicher Zurechtweisung nicht besänftigt, wird er als ein unnützes Glied aus der Kiste der Brüder ausgestrichen.
  8. Am Abend wird auf Befehl des Schützenvorstandes der Zapfenstreich geschlagen, alsdann wird kein Bier mehr ausgegossen, und ein jedes Mitglied geht ruhig seiner Heimat zu.
  9. Wenn sich aber eines einfallen lässt, des Abends Bier zu stehlen und es wird ausgeforschet, der wird nach dem sämtlichen Depatirten Urteile auf das strengste bestraft werden.
  10. Es ist auch zur Pflicht gemacht, dem Schützendiener Gehör und Folge zu leisten, wenn er was zu bestellen hat, oder die auf die Regeln nicht achtende zurecht weiset, der dawider frevelt muss 4 Sgr. Strafe bezahlen. Die Strafgelder werden zum Besten der Gesellschaft verwandt.
  11. Der König, ist auch nicht länger bemächtigt, den Vogel zu tragen, als dass er an jedem Tage 2 bis 3 Tänze damit macht - dann muss er ihn sofort an den am Ruder stehenden Hauptmann abgeben, der dann für alles verantwortlich ist.
  12. Eben so wenig kann der König in Stränge darauf antragen, dass er des Abends will mit der Musik nach Hause gebracht werden.
  13. Das viele Jauchzen und Lärmen während der Musik wird bei Strafe untersagt
  14. Auch ist das allzu häufige Kartenspielen in dieser Beziehung verboten.



Weitere Auszüge aus den Statuten lesen wir im Menue „Unsere Schützenkönige“ –Vogelschießen.

Auszug aus der Satzung von 2001:

§ 1  Name und Sitz
Die Schützenbruderschaft "St. Johannes" Berlingsen - Büecke – Wippringsen ist eine Vereinigung von christlichen Männern und Jungmännern, die aus der Tradition der historischen, katholischen Bruderschaften entstanden ist und das Ideal des Sauerländer Schützenbundes vertritt. Sie hat Ihren Sitz in Möhnesee und ist kirchlich mit der Pfarrgemeinde Körbecke verbunden.


§ 2  Zweck der Bruderschaft
Gemäß der Normalsatzung des Sauerländer Schützenbundes ist die Schützenbruderschaft "St. Johannes" Berlingsen - Büecke – Wippringsen e.V. bestrebt, zunächst unter Ihren Mitgliedern, dann aber auch in weiteren Kreisen
a) die Pflege des religiösen Lebens zu fördern
b) die Werke der christlichen Nächstenliebe zu üben und an der Bildung und Erhaltung eines gesunden Volkstums auf der Grundlage der christlichen Sitte mitzuarbeiten und für die staatsbürgerliche Erziehung nach den Grundsätzen der christlichen Weltanschauung tätig zu sein
c)  den Schießsport und die sportliche Jugendhilfe zu fördern
d)  ein Fest- und Versammlungshaus für Veranstaltungen der Bruderschaft und der Allgemeinheit zu unterhalten


§ 3  Mitgliedschaft und Aufnahme
Mitglied kann jede männliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Die Namen der Mitglieder müssen im Bruderschaftsregister eingetragen sein. Jeder wird Mitglied durch Berühren der Bruderschaftsfahne; und nach erlangter menschlicher Einsicht verpflichtet er sich, das Programm des § 2 zu erfüllen. Mitglieder sind ab 16 Jahren stimmberechtigt.

Der Sport-Schützen-Club Büecke, SSC Büecke, ist als eigenständiger Verein der Schützenbruderschaft angegliedert. Die Mitglieder sind nicht automatisch Mitglieder der Bruderschaft.

 
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